Zivile Kollateralschäden: Ethische und rechtliche Aspekte
Gestern wurden im Zuge des amerikanischen Vorgehens gegen irreguläre Kräfte im Irak neben 19 Kämpfern auch 15 Zivilisten, darunter 9 Kinder, getötet. Die Kämpfer hatten sich in einem zivilen Gebäude versteckt, offenbar in der Annahme, dort nicht bekämpft zu werden. Ähnliche Vorfälle geschehen auch in Afghanistan und werden häufig verwendet, um den jeweiligen Einsatzkräften zu unterstellen, sie gingen unethisch bzw. völkerrechtswidrig vor.
Tatsächlich sind zivile Kollateralschäden in vielerlei Hinsicht ein Problem, in erster Linie natürlich für die betroffenen Zivilisten. Sie schwächen zudem nicht nur den Rückhalt in der heimischen Bevölkerung, sondern werden von den jeweiligen Gegnern auch im Rahmen ihrer Informationsoperationen genutzt, um die Bevölkerung in den Einsatzländern gegen internationale Kräfte zu mobilisieren. Auch für die eingesetzten Soldaten leiden unter den Folgen solcher Vorfälle.
Die moralischen und rechtlichen Vorwürfe gegen Soldaten werden jedoch häufig voreilig erhoben bzw. sind unbegründet.
Irreguläre Kräfte nutzen die Zivilbevölkerung in den Einsatzländern als Deckung weil sie wissen, das westliche Streitkräfte zurückhaltend agieren, wenn Zivilisten gefährdet sind. Mit dieser Praxis gefährden irreguläre Kräfte bewusst die lokale Zivilbevölkerung. Die ethische Verantwortung für den Tod von Zivilisten liegt somit vollständig auf Seiten der irregulären Kräfte.
Der einzige Weg zur Vermeidung ziviler Opfer wäre der vollständige Verzicht auf die Bekämpfung irregulärer Kräfte. Dies würde eine Kapitulation gegenüber diesen Kräften und eine Bestätigung deren Taktik der Nutzung ziviler Schutzschilde darstellen. Aus politischen und militärischen Gründen fällt diese Option daher aus.
Völkerrechtlich ist die Situation ebenfalls eindeutig, wie ein Blick in das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte zeigt:
Davon ungeachtet haben westliche Streitkräfte den § 57 zu beachten des gleichen Protokolls zu beachten:
Somit bleibt festzustellen: Das Handeln irregulärer Kräfte im Irak und in Afghanistan ist unethisch und völkerrechtswidrig. Die Bekämpfung dieser Kräfte ist es in der Regel nicht. Es wäre wünschenswert, wenn die deutsche Afghanistan-Debatte dies anerkennen würde. Die oben genannte taktischen und strategischen Probleme ziviler Kollateralschäden werden durch diese Erkenntnis alleine allerdings noch nicht gelöst.
Tatsächlich sind zivile Kollateralschäden in vielerlei Hinsicht ein Problem, in erster Linie natürlich für die betroffenen Zivilisten. Sie schwächen zudem nicht nur den Rückhalt in der heimischen Bevölkerung, sondern werden von den jeweiligen Gegnern auch im Rahmen ihrer Informationsoperationen genutzt, um die Bevölkerung in den Einsatzländern gegen internationale Kräfte zu mobilisieren. Auch für die eingesetzten Soldaten leiden unter den Folgen solcher Vorfälle.
Die moralischen und rechtlichen Vorwürfe gegen Soldaten werden jedoch häufig voreilig erhoben bzw. sind unbegründet.
Irreguläre Kräfte nutzen die Zivilbevölkerung in den Einsatzländern als Deckung weil sie wissen, das westliche Streitkräfte zurückhaltend agieren, wenn Zivilisten gefährdet sind. Mit dieser Praxis gefährden irreguläre Kräfte bewusst die lokale Zivilbevölkerung. Die ethische Verantwortung für den Tod von Zivilisten liegt somit vollständig auf Seiten der irregulären Kräfte.
Der einzige Weg zur Vermeidung ziviler Opfer wäre der vollständige Verzicht auf die Bekämpfung irregulärer Kräfte. Dies würde eine Kapitulation gegenüber diesen Kräften und eine Bestätigung deren Taktik der Nutzung ziviler Schutzschilde darstellen. Aus politischen und militärischen Gründen fällt diese Option daher aus.
Völkerrechtlich ist die Situation ebenfalls eindeutig, wie ein Blick in das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte zeigt:
Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen dürfen nicht dazu benutzt werden, Kriegshandlungen von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere durch Versuche, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen nicht zu dem Zweck lenken, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken.Der Völkerrechtsbruch liegt eindeutig auf den Seiten der irregulären Kräfte.
Davon ungeachtet haben westliche Streitkräfte den § 57 zu beachten des gleichen Protokolls zu beachten:
- Wer einen Angriff plant oder beschliesst, [...] hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; [...]Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.
Somit bleibt festzustellen: Das Handeln irregulärer Kräfte im Irak und in Afghanistan ist unethisch und völkerrechtswidrig. Die Bekämpfung dieser Kräfte ist es in der Regel nicht. Es wäre wünschenswert, wenn die deutsche Afghanistan-Debatte dies anerkennen würde. Die oben genannte taktischen und strategischen Probleme ziviler Kollateralschäden werden durch diese Erkenntnis alleine allerdings noch nicht gelöst.
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